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Dokument-ID: 018909
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 43. Sturzunfälle
Die Laufsohlen des Schuhwerks, die Stürze durch Ausgleiten verhüten sollen, müssen so ausgelegt, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.