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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 44. Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
Nach den mechanischen Gefahren bzw Gefahrstellen werden nun die anderen Gefahrenarten wie Schadstoffe, Brand, heiße Oberflächen, Lasereinrichtungen etc und der Schutz vor diesen Gefahren (§ 44) behandelt. Das Gegenstück zu § 44 in der MSV 2010 ist im Anhang I, 1.5 „Risiken durch sonstige Gefährdungen“ und unter 1.4 „Anforderungen an Schutzeinrichtungen“ zu finden. Die MSV 2010 unterscheidet in den Punkten 1.5.1 bis 1.5.16 zwischen den folgenden „sonstigen“ Gefährdungen: Elektrische Energieversorgung, statische Elektrizität, nicht elektrische Energieversorgung, Montagefehler, extreme Temperaturen, Brand, Explosion, Lärm, Vibrationen, Strahlung, Strahlung von außen, Laserstrahlung, Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen, Risiko des Eingeschlossenwerdens in einer Maschine, Ausrutsch-, Stolper-, Sturzrisiko und Blitzschlag.
(1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
Für Gefahrstoffe gibt es vor allem zwei Normenserien, die als harmonisierte Normen zur MSV 2010 angeführt werden können: ÖNORM EN 626 – Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen können und die ÖNORM EN 1093 – Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen.
(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen
- die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (zB Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
- Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (zB Umwehrungen oder räumliche Trennung).
In der MSV 2010 sind die Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände in Anhang I, 1.3.3. geregelt.
(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können durch
- Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
- Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
In der MSV 2010 sind die Risiken durch Brand oder Erhitzung in Anhang I, 1.5.6, durch Explosion unter 1.5.7 geregelt, verwiesen sei auch auf die Grundlagennorm ÖNORM EN 1127-1, „Explosionsschutz – Grundlagen und Methodik“.
(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60 °C oder von weniger als -20 °C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die ArbeitnehmerInnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht.
In der MSV 2010 sind die Risiken durch „extreme Temperaturen“ in Anhang I, 1.5.5 geregelt.
(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
In der MSV 2010 sind die Risiken durch „extreme Temperaturen“ in Anhang I, 1.5.5 geregelt.
(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
In der MSV 2010 sind die Risiken durch Laserstrahlung in Anhang I, 1.5.12 geregelt, weiters bestehen harmonisierte Normen, zB die ÖNORM EN 12254 „Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen". Andere Strahlung neben der Laserstrahlung ist teilweise in anderen Rechtsgrundlagen, zB dem Strahlenschutzgesetz, geregelt.
Hinweis:
In der kommentierten Fassung der AM-VO der Zentralen Arbeitsinspektion (ZAI), die auf der Internetseite www.arbeitsinspektion.gv.at (unter „Erlässe“) zu finden ist, ist auf eine Reihe von Erlässen Bezug genommen, und zwar auf die Erlässe zu: Nachrüstung von Rührwerken, Drehmaschinen, Gesenkbiegepressen, hydraulischen Furnierpressen, Gefahrstellen an Unterflaschen von Handkettenzügen, Absenken von Aufzugskabinen bei Störungen, Wartungs- und Servicearbeiten.