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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 47. Standplätze, Aufstiege
Zu den Bestimmungen über Standplätze und Aufstiege siehe auch den § 34 ASchG über das Aufstellen von Arbeitsmitteln sowie den § 11 Abs 3 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), der den Schutz bei erhöhten Bereichen mit Absturzgefahr regelt. In der MSV 2010 ist die Thematik vor allem unter Anhang I, 1.5.15 „Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko“ geregelt. Siehe auch die harmonisierte Norm ÖNORM EN 14 122 (3 Teile), in der die ortsfesten Zugänge zu maschinellen Anlagen geregelt sind, Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen, Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege und Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer.
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
Vergleiche hierzu auch den § 11 Abs 3 der AStV. Die Fußleisten werden der jeweiligen Gefahr entsprechend ausgewählt werden, die BauV schreibt hierzu in § 8 Abs 2b eine Mindesthöhe von 15 cm vor.
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
Für das Verwenden von Ladebordwänden siehe § 20 Abs 3 und 4.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
- bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
- bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
- bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
In der MSV 201 sind im Anhang I, 3.4.5 die Halte- und Aufstiegsmöglichkeiten von Fahrzeugen geregelt.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
- aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
- eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
- eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.