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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Standplätze, Aufstiege

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Zu den Bestimmungen über Standplätze und Aufstiege siehe auch den § 34 ASchG über das Aufstellen von Arbeitsmitteln sowie den § 11 Abs 3 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), der den Schutz bei erhöhten Bereichen mit Absturzgefahr regelt. In der MSV 2010 ist die Thematik vor allem unter Anhang I, 1.5.15 „Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko“ geregelt. Siehe auch die harmonisierte Norm ÖNORM EN 14 122 (3 Teile), in der die ortsfesten Zugänge zu maschinellen Anlagen geregelt sind, Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen, Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege und Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer.

(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern

  1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
  2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

Vergleiche hierzu auch den § 11 Abs 3 der AStV. Die Fußleisten werden der jeweiligen Gefahr entsprechend ausgewählt werden, die BauV schreibt hierzu in § 8 Abs 2b eine Mindesthöhe von 15 cm vor.

(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

Für das Verwenden von Ladebordwänden siehe § 20 Abs 3 und 4.

(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

  1. bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
  2. bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
  3. bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.

In der MSV 201 sind im Anhang I, 3.4.5 die Halte- und Aufstiegsmöglichkeiten von Fahrzeugen geregelt.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege

  1. aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
  2. eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
  3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.