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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 5. Unterweisung
Die allgemeinen Grundlagen zur Unterweisung sind in § 14 ASchG geregelt. Die Unterweisung zielt im Gegensatz zur Information auf ein „aktives“ Wissen und in der Folge Agieren ab, das konkrete Handlungen und Tätigkeiten des Unterwiesenen verlangt. Vor allem die richtige Handhabung und Verwendung von Maschinen fällt in diesen Bereich. Ein Beispiel aus der MSV 2010 ist die Unterweisung über die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine nach Anhang I, 1.7.4., insbes. k, l, m und n der MSV 2010. Für einige Spezialfälle wird die Unterweisung inhaltlich spezifiziert:
§ 5 Abs 5: bei Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
§ 14 Abs 2 Z 3: bei der Erprobung von Arbeitsmitteln
§ 15 Abs 4 Z 4: bei der (notwendigen) vorübergehenden Entfernung oder Ausschaltung von Schutzeinrichtungen
§ 17 Abs 2 Z 3: bei Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie der Störungsbeseitigung an laufenden Arbeitsmitteln
§ 36 Abs 6 und § 37 Abs 4: bei kurzfristigen Arbeiten im Greifraum von Anlegeleitern oder Stehleitern.
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.
Für die Auslegung des Wortes „angemessen“ ist wiederum die Ausbildung und Erfahrung des jeweiligen Arbeitnehmers, aber auch die in der Vergangenheit konkret festgestellten Probleme (zB auch Beinahe-Unfälle) heranzuziehen. Nicht vergessen werden darf, dass sich nach § 14 ASchG der Arbeitgeber darüber vergewissern muss, dass die Unterweisung verstanden wurde. Die Kleinbuchstaben beziehen sich auf Anhang I, 1.7.4.2. der MSV 2010.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:
- Inbetriebnahme, Verwendung,
- gegebenenfalls Auf- und Abbau,
- Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
- erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
- notwendige Schutzmaßnahmen.
Diese Angaben finden somit ihre sinnvolle Ergänzung in der MSV 2010, wo in Anhang I, 1.7.4.2. bei den Angaben in der Betriebsanleitung genau diese Betriebszustände angegeben sind. Die AM-VO berücksichtigt somit ebenso wie die MSV 2010 alle „Lebensphasen“ eines Arbeitsmittels bzw einer Maschine.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
Diese Ausbildung kann eine Lehrausbildung oder ein Hochschulstudium sein, die „bisherige berufliche Tätigkeit“ bezieht sich auf den konkreten beruflichen Werdegang und somit die Erfahrung. So wird zB ein Arbeitnehmer, der einen B-Führerschein hat, nicht über die Verwendung des Firmen-Pkws unterwiesen werden müssen. Sehr wohl wird jedoch zB bei Lkw-Fahrern eine Unterweisung über die Maßnahmen zur Ladegutsicherung erforderlich sein. In jedem Fall muss aber eine Unterweisung durchgeführt werden, wenn sich Arbeitnehmer nicht entsprechend verhalten (anlassbezogene Unterweisung).
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:
- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
- notwendige Schutzmaßnahmen.
Die wiederkehrende Unterweisung nach ASchG, deren Intervalle vor allem im Zuge der Evaluierung festgelegt werden, umfasst weniger Punkte als die Erstunterweisung. Es geht vor allem um Schutzeinrichtungen und die Verwendung derselben sowie um weitere Schutzmaßnahmen wie zB die Erfordernis, beim Arbeiten mit Kreissägen seitlich vom Werkstück zu stehen und den Schiebestock zu verwenden.
(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
Siehe hierzu auch die §§ 16 und 17 der AM-VO. Diese besondere Unterweisung zielt inhaltlich speziell auf die Gefahren und die erforderlichen Maßnahmen bei diesen Arbeiten ab.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
Die AM-VO spricht von „Bedienungsanleitung“, die MSV 2010 von „Betriebsanleitung“, es ist jedoch unter diesen Begriffen dasselbe zu verstehen. Die Bedeutung der Angaben der Hersteller ist in der AM-VO wesentlich und nimmt eine prominente Stellung ein. Es ist zu beachten, dass diese im Zweifelsfall sogar Vorrang vor den Bestimmungen der Verordnung haben. Dies impliziert natürlich auch eine entsprechende Verantwortung der Hersteller, die sich auch zB in den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes niederschlägt – ein Fehler in der Betriebsanleitung kann einem Fehler an der Maschine selbst gleichgesetzt werden.