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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 52. Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
Die Verwendung dieser Arbeitsmittel wird in den §§ 18 bis 22 geregelt, an dieser Stelle werden ausschließlich die technischen (Beschaffenheits)Anforderungen an Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und Arbeitnehmern geregelt. Die entsprechenden Anforderungen an die Hersteller dieser Arbeitsmittel finden sich in der MSV 2010 in den folgenden Punkten des Anhang I:
- Kapitel 4: Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – GSA – zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen
- Kap 4.1: Allgemeines – Begriffsbestimmungen (4.1.1), Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen (4.1.2), Zwecktauglichkeit (4.1.3)
- Kap 4.2: Motorisch betriebene Hebezeuge – Bewegungssteuerung (4.2.1), Belastungsbegrenzung (4.2.2), seilgeführte Einrichtungen (4.2.3)
- Kap 4.3: Informationen und Kennzeichnung – Ketten, Seile und Gurte (4.3.1), Lastaufnahmemittel (4.3.2), Maschinen zum Heben von Lasten (4.3.3)
- Kap 4.4: Betriebsanleitung – Lastaufnahmemittel (4.4.1), Maschinen zum Heben von Lasten (4.4.2)
- Sollen durch eine Maschine auch Personen gehoben werden, so gelten zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels 6:
- Kap 6.1: Allgemeines – Festigkeit (6.1.1), Belastungsbegrenzung bei motorisch betriebenen Hebezeugen (6.1.2)
- Kap 6.2: Stellteile
- Kap 6.3: Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen – Risiken durch Bewegung des Lastträgers (6.3.1), Risiko des Sturzes aus dem Lastträger (6.3.2), Risiken durch auf den Lastträger herabfallende Gegenstände (6.3.3)
- Kap 6.4: Maschinen, die feste Haltestellen anfahren – Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen (6.4.1), Befehlseinrichtungen an den Haltestellen (6.4.2), Zugang zum Lastträger (6.4.3)
- Kap 6.5: Kennzeichnung des Lastträgers
(1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:
Für die Benutzung dieser Arbeitsmittel siehe § 20 der Verordnung.
- Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.
Eine Last von 35 kN entspricht ungefähr einer Last von 3.500 kg. - Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie zB 6 cm hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird.
- Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches erfolgt.
Es muss in jedem Fall verhindert werden, dass eine Hebebühne oder ein Hubtisch unkontrolliert „abstürzt“, ein kontrolliertes und langsames Absenken muss in jedem Fall gewährleistet werden. - Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
Der Begriff „Ohne Selbsthaltung“ bedeutet, dass bei Loslassen der Betätigungseinrichtung der Bewegungsvorgang sofort zu einem Stopp kommen muss. - Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.
- An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein.
Diese Forderung der Kennzeichnung an der Maschine selbst findet sich in Anhang I, 4.3 und 5.6 der MSV 2010.
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
Die Benutzung von Arbeitskörben ist in § 22 der Verordnung geregelt, die Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist allgemein in § 21 geregelt. Zu beachten bei Arbeitskörben ist die Verpflichtung zur Abnahmeprüfung, wenn die Verwendung vom Hersteller nicht explizit vorgesehen ist (§ 7 Abs 1 Z 8) und in jedem Fall die wiederkehrende Prüfung für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen (§ 8 Abs 1 Z 15 und 16).
- Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind.
- Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
Dies bedeutet doppelte Sicherheit: Da die Tür nach außen aufschlägt, kann ein Lehnen von innen gegen die Tür kein Öffnen bewirken, zusätzlich darf die Tür nicht versehentlich oder zufällig geöffnet werden können. Ein reiner Magnethalter wäre somit unzulässig, ein Drehknopf zulässig. - Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche ArbeitnehmerInnen durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.
„Hinreichend stabil“ bedeutet, dass die zu erwartenden Belastungen ausgehalten werden müssen, was von den möglicherweise herabfallenden Gegenständen abhängt. In der MSV 2010 zählen Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) zu den Schutzeinrichtungen nach Anhang IV, für die ein besonderes Übereinstimmungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn sie selbstständig in Verkehr gebracht werden. Ist ein solcher Schutzaufbau bereits an der Grundlieferung einer Maschine angebracht, ist er Teil derselben und muss nicht gesondert in Verkehr gebracht werden. - Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein.
Eine Bestimmung, die auch in der MSV 2010, Anhang I, Kapitel 6.5 zu finden ist. - Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein.
Gekennzeichnet werden müssen die Absturzkanten, und zwar schwarz-gelb gestreift nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV).
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
Der Begriff des Hubstaplers ist in § 2 Abs 9 der Verordnung definiert, zu den allgemeinen Verwendungsbestimmungen von Hubstaplern siehe auch § 23, zur Beschaffenheit siehe § 53.
- Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass ArbeitnehmerInnen beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.
Die Sicherung dieser Quetsch- und Scherstellen ist unter Bedachtnahme der Sicherheitsabstände im Sinne des § 43 des Anhangs C der Verordnung vorzunehmen. Bei der Ausführung des Rahmens ist auf die Ausformung und Struktur von festen Hindernissen, zB einer Hallendecke, Bedacht zu nehmen. Handelt es sich um eine ebene Hallendecke, genügt in den meisten Fällen ein Bügel als Abweiser. - Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
In jedem Fall muss die Verbindung formschlüssig sein, eine kraftschlüssige Verbindung ist in jedem Fall unzulässig. - Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht.
Die geforderte Senkgeschwindigkeit kann durch ein so genanntes Senkbremsventil erreicht werden. 0,5 Meter pro Sekunde entsprechen knapp 2 km/h. - Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist.
Dies kann zum Beispiel durch Vollgummireifen gewährleistet werden.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
Der Begriff des Krans ist in § 2 Abs 7 der Verordnung definiert, zu den allgemeinen Verwendungsbestimmungen von Kranen siehe auch § 19.
- Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein.
- Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der ArbeitnehmerInnen an der Brustwehr möglich ist.
Diese Bestimmung ist in jedem Fall anzuwenden, also auch dann, wenn im konkreten Einsatzbereich solch eine umlaufende Vorrichtung nicht nötig wäre. - Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.
- Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45 Grad nicht überschreiten.
- Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
Nach der MSV 2010 gelten selbstständig in Verkehr gebrachte Anschlagmittel, Ketten, Seile und Gurte für Hebezeuge als „Maschinen“ und müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Werden diese Teile bereits bei der Grundlieferung einer Maschine mitgeliefert, sind sie Teil derselben und tragen somit keine CE-Kennzeichnung. Diese Bestimmung der MSV 2010 wird sicherlich in der Praxis zu einiger Verwirrung führen. - Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.