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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 53. Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Die Bestimmungen über selbstfahrende Arbeitsmittel wurden mit der Novelle zur AM-VO aus dem Januar 2010 neu strukturiert und in 3 Hauptthemen untergliedert: § 53 – Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, § 53a – Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln und § 53b – Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln.
Die Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln wird in § 23 geregelt, die innerbetriebliche Fahrbewilligung in § 33 der Verordnung.
Die Definition von selbstfahrenden Arbeitsmitteln findet sich in § 2 Abs 8 und umfasst alle motorisch angetriebenen Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind. Fahrzeuge für den reinen Transport von Personen oder Gegenständen (zB PKW, Pritschenwagen) sind nicht von dieser Definition erfasst. Wesentlich an dieser Definition ist also das „Durchführen von Arbeitsvorgängen“ wie das mechanische Be- und Entladen mit dem Arbeitsmittel, das Planieren, das Durchführen von Grabarbeiten oder das (mechanische) Aufnehmen und Verbringen von Materialien. Ein (PKW) Dienstwagen gilt somit nicht als selbstfahrendes Arbeitsmittel in diesem Sinne.
Die entsprechenden Anforderungen an die Hersteller von selbstfahrenden Arbeitsmitteln finden sich in der MSV 2010 in Anhang I, Kapitel 3 „Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen“. Die folgenden Aspekte werden abgedeckt:
- Kap 3.1: Allgemeines – Begriffsbestimmungen (3.1.1), Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen (4.1.2), Zwecktauglichkeit (4.1.3)
- Kap 3.2: Bedienerplätze – Fahrerplatz (3.2.1), Sitze (3.2.2), Plätze für andere Personen (3.2.3)
- Kap 3.3: Steuerung – Stellteile (3.3.1), Ingangsetzen/Verfahren (3.3.2), Stillsetzen/Bremsen (3.3.3), Verfahren mitgängergeführter Maschinen (3.3.4), Störung des Steuerkreises (3.3.5)
- Kap 3.4: Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen – unkontrollierte Bewegungen (3.4.1), bewegliche Übertragungselemente (3.4.2), Überrollen und Umkippen (3.4.3), herabfallende Gegenstände (3.4.4), Zugänge (3.4.5), Anhängevorrichtungen (3.4.6), Kraftübertragung Zugmaschine – angetriebene Maschine (3.4.7)
- Kap 3.5: Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren – Batterien (3.5.1), Brand (3.5.2), Emission von gefährlichen Stoffen (3.5.3)
- Kap 3.6: Informationen und Angaben – Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise (3.6.1), Kennzeichnung (3.6.2), Betriebsanleitung (3.6.3)
(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
Dies wird in der Regel der Zündschlüssel sein, kann aber auch ein Zugriffscode oder eine andere Einrichtung sein. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass Unbefugte das selbstfahrende Arbeitsmittel nicht in Betrieb nehmen können.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
Unterliegt ein Fahrzeug den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), so müssen die folgenden Bestimmungen (und weitere) ohnehin eingehalten werden. Fahrzeuge, die auch eine Zulassung für das Fahren auf öffentlichen Straßen haben, sind somit von diesen Bestimmungen der AM-VO ausgenommen. Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, sind auch von den Bestimmungen der MSV 2010 ausgenommen.
- feststellbare Bremseinrichtung,
- akustische Warnvorrichtung,
- geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,
- leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erfordert,
- Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
- Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers/ der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten,
- Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,
- Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen), ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für ArbeitnehmerInnen zu verhindern.
In der kommentierten Fassung der Zentralen Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) wird auf die Nachrüstverpflichtung für Schneefräsen, Balkenmäher und Heuwender eingegangen.
(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
- einer Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,
- entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen ArbeitnehmerInnen anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
Die Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen sind in § 43 Abs 3 der Verordnung geregelt. Auch in der MSV 2010 finden sich Bestimmungen für ferngesteuerte Arbeitsmittel (Fahrzeuge), und zwar in Anhang I, 3.3.3 (Stillsetzen und Bremsen) und 3.6.1 (Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise).
(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
Gemäß ÖNORM M 9805 müssen Angaben der höchstzulässigen Belastung für mindestens drei Lastschwerpunktsabstände angegeben werden.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass LenkerInnen beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
Ein Schutz gegen herabfallende Güter wird in den meisten Fällen mittels eines Gitters bzw eines Rahmens gewährleistet, wobei auf die Größe und Masse der möglicherweise herabfallenden Gegenstände Bedacht genommen werden muss. Die Größe der (Durchsichts)Öffnungen bzw die geforderte Belastungsfähigkeit des Rahmens wird sich danach richten.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
Zur Verwendung von Baggern zum Heben von Einzellasten siehe auch § 145 der BauV. In der kommentierten Fassung des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) wird auf die Thematik „Radlader im Staplereinsatz“ speziell eingegangen.
- Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
- Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,
- zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und
- Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.
(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den/die FahrerIn vor herab fallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die ArbeitnehmerInnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der ArbeitnehmerInnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die LenkerInnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
Müssen Arbeitnehmer häufig oder ständig mitfahren, müssen, sofern nicht arbeitsbedingte Gründe dem entgegenstehen, in jedem Fall Beifahrersitze vorgesehen werden. Siehe hierzu auch § 53a Abs 2.