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Neu Dokument-ID: 898674

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 53a. Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

In der MSV 2010 ist diese Thematik in Anhang I, 3.2 (Bedienerplätze) geregelt. Es werden Anforderungen an den Fahrerplatz (3.2.1), Sitze (3.2.2) und Plätze für andere (mitfahrende) Personen (3.2.3) geregelt.

(1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

In der kommentierten Fassung des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) wird auf die Thematik „Kriterien für die Nachrüstung mit geschlossenen Lenkerhäusern in der kalten Jahreszeit“ speziell eingegangen.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen ArbeitnehmerInnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich ArbeitnehmerInnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.