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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Beschaffenheit von Türen und Toren

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Der Unterschied zwischen einer Tür und einem Tor ist der, dass ein Tor (auch) für Fahrzeugverkehr vorgesehen ist, eine Tür jedoch nur für Personenverkehr. Die Beschaffenheit von Türen und Toren ist im Arbeitnehmerschutz in drei Verordnungen geregelt und somit eher als unübersichtlich anzusehen. Je nach Zugang zur Thematik gelten im Arbeitnehmerschutz:

  • Türen und Tore als Teil der Arbeitsstätte (§ 7 Arbeitsstättenverordnung – AStV)
  • Notausgangsbreite und Anforderungen an Notausgänge (§§ 17 und 20 AStV)
  • Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen (§ 22 Abs 5 AAV)
  • Prüfbestimmungen für Tore (§ 7 Abs 1 Z 11 und 12 – Abnahmeprüfung – und § 8 Abs 1 Z 9 und 10 – wiederkehrende Prüfung – AM-VO).
  • Beschaffenheit von Türen und (§ 54 AM-VO)

Kraftbetriebene Türen und Tore sind auch Maschinen im Sinne der MSV 2010. In der kommentierten Fassung des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) wird auf die spezielle Thematik „Nachrüstung von Deckensektionaltoren“ näher eingegangen.

(1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.

(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein. Bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein. Sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

Notbetrieb ist vor allem auch im Gefahrenfall (zB Brand) und Ausfall der Stromversorgung gegeben. Siehe hierzu auch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), § 20. Unter „geringer Schließkraft“ versteht die ÖNORM B 1205 Teil 2 maximal 200 N (entspricht ca 20 kg). Der Anhalteweg darf gemäß dieser Norm maximal 5 cm, die Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s betragen.

(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.