© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 57. Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
Die Verwendung von Pressen und Stanzen sowie im Speziellen von Exzenterpresse mit formschlüssiger Kupplung wird in § 25, Abs 6 und 7 geregelt. Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur mit geschlossenen Werkzeugen verwendet werden. Bei den Erlässen der Zentralen Arbeitsinspektion sind unter www.arbeitsinspektion.gv.at auch zwei Erlässe über Pressen enthalten: Nachrüsten von Gesenkbiegepressen und Abkantpressen mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mehr als 10 mm/s. Zur MSV 2010 gibt es vier wesentliche harmonisierte Normen zum Thema Pressen:
- ÖNORM EN 289 – Formpressen und Spritzpressen
- ÖNORM EN 692 – Mechanische Pressen
- ÖNORM EN 693 – Hydraulische Pressen
- ÖNORM EN 13736 – Pneumatische Pressen
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
Es muss in jedem Fall gesichert sein, dass in der Einstellung „Einzelhub“ nach Beendigung des Hubes der Steuerbefehl aufgehoben wird. Es darf in keinem Fall zu einem unkontrolliert ausgeführten zweiten Hub kommen.
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
Die gewählte Betriebsart muss eindeutig frei von möglicher Verwechslung und sicher gegen unbefugtes Betätigen sein. Eine Sicherung durch einen Schlüsselschalter ist in jedem Fall anzuraten.