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Neu Dokument-ID: 898508

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

  1. Absturz von Lasten
  2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
  3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
  4. Überlastung des Arbeitsmittels,
  5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
  6. wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
  7. größere Instandsetzungen.

Diese Aufzählung ist beispielhaft zu verstehen. Auch alle anderen Ereignisse, die in Verdacht stehen könnten, die Sicherheit des Arbeitsmittels zu beeinträchtigen, sind gemeint (zB Blitzschlag). Im Falle von Z 6 muss bei Maschinen unter Umständen auch geprüft werden, ob nicht ein neuerliches Verfahren zur Bewertung der Konformität nach MSV 2010 durchgeführt werden muss.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs 4 für diese Prüfung herangezogen werden.“

Bei Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen also nicht „nur“ die qualifizierten Betriebsangehörigen herangezogen werden, hier sind nur Personen nach § 7 Abs 3 und 4 zugelassen.