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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 9. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
- Absturz von Lasten
- Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
- Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
- Überlastung des Arbeitsmittels,
- Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
- wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
- größere Instandsetzungen.
Diese Aufzählung ist beispielhaft zu verstehen. Auch alle anderen Ereignisse, die in Verdacht stehen könnten, die Sicherheit des Arbeitsmittels zu beeinträchtigen, sind gemeint (zB Blitzschlag). Im Falle von Z 6 muss bei Maschinen unter Umständen auch geprüft werden, ob nicht ein neuerliches Verfahren zur Bewertung der Konformität nach MSV 2010 durchgeführt werden muss.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs 4 für diese Prüfung herangezogen werden.“
Bei Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen also nicht „nur“ die qualifizierten Betriebsangehörigen herangezogen werden, hier sind nur Personen nach § 7 Abs 3 und 4 zugelassen.