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Dokument-ID: 738254
3.6 Änderungen an Arbeitsmitteln
Wenn Maschinen geändert bzw umgebaut werden, dann ist § 35 Abs 2 ASchG einzuhalten. Darin heißt es:
„Die Benutzung von Arbeitsmitteln (Maschinen), die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von der Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.“