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Dokument-ID: 1139340
12.4.1 Allgemeine Grundsätze
Der Hersteller einer Maschine (oder eines dazugehörigen Produkts) muss in einem iterativen Verfahren der Risikobeurteilung die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermitteln. In Folge muss die Maschine, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung, so konstruiert und gebaut werden, dass alle relevanten Risiken müssen vermieden oder zumindest minimiert werden.