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Dokument-ID: 947360
6.10 Anforderungen an Not-Halt-Funktionen
Maschinen müssen mit einem oder mehreren Not-Halt-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende Gefahren vermieden werden können. Not-Halt-Einrichtungen sind vor allem als Pilztaster oder als Reißleinen ausgeführt.