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Dokument-ID: 898968
Aufsicht(sperson)
Unter Aufsicht versteht die Arbeitsmittelverordnung die notwendige Überwachung von Arbeitnehmern durch geeignete Personen, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen können. Eine für die Aufsicht geeignete Person muss in jedem Fall über die jeweils erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Weiters muss sie eine nachweisliche auf die Gefahrenfälle bezogene Unterweisung hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen erhalten haben.
(Definition: § 2 Abs 4 AM-VO)