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Dokument-ID: 1164434
5.5 Auswechselbare Ausrüstungen für Maschinen
Optionale Zusatzteile
Ebenfalls als Maschine im Sinne der MSV 2010 bzw der MVO gelten so genannte auswechselbare Ausrüstungen. Bei einer auswechselbaren Ausrüstung handelt es sich nach Definition § 2 Abs 2 b der MSV 2010 (MVO: Art 3 Abs 2) um „eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.“