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Bevollmächtigter des Herstellers
Der Bevollmächtigte des Herstellers (nach GewO 1994: der ihm gleichgestellte Rechtsträger, § 2 Abs 14) ist neben dem Hersteller die Person, die das Übereinstimmungsverfahren für eine Maschine durchführen und die Konformitätserklärung ausstellen darf. Während der Hersteller jedoch auch aus einem Nicht-EU-Land kommen kann, muss der Bevollmächtigte in jedem Fall in einem Land der EU ansässig sein. In der Maschinenverordnung 2023/1230 werden neben den Pflichten für Bevollmächtigte auch Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen geregelt.
(§ 2 Abs 2j MSV 2010; Art 12 MVO)