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2.4 Durchführung einer wesentlichen Veränderung
„Wesentlich“ – Hintergrund der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230
Wenn ein Maschinenbetreiber bzw ein Verwender eine wesentliche Änderung an einer Maschine durchführt, so wird dieser gemäß der MVO 2023/1230 Hersteller einer neuen Maschine. In der MVO 2023/1230 ist zum einen die wesentliche Veränderung im Art 3 unter dem Punkt 16 definiert. Darin wird eine wesentliche Änderung als nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts bezeichnet. Entsteht durch die Änderung an einer Maschine eine neue zusätzliche Gefährdung oder erhöht sich ein vorhandenes Risiko und ist es deswegen erforderlich, die Maschine oder das dazugehörige Maschinenprodukt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu erweitern oder zu ergänzen und deren Einbindung eine Anpassung des vorhandenen bzw bestehenden Sicherheitssteuerungssystem erforderlich macht, oder es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Maschinenprodukts notwendig zu ergreifen und umzusetzen, dann spricht man von wesentlicher Veränderung. Zu dieser wesentlichen Änderung gibt es auch ein Ablaufschema, wie dies seitens des Maschinenbetreibers zu behandeln ist. Der Unterschied zu der aktuellen Thematik einer wesentlichen Änderung bzw eines wesentlichen Umbaus ist, dass dies zurzeit noch durch den § 35 Abs 2 des ASchG bzw den Folder von der AUVA, dem Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium (ZAI) und dem TÜV Österreich als Leitfaden national geregelt ist. Mit der verbindlichen Anwendung der MVO 2023/1230 im Jänner 2027 wird die wesentliche Veränderung im europäischen Wirtschaftsraum einheitlich geregelt werden. Aufgrund der Tatsache, dass im Herstellerrecht dies zukünftig geregelt und behandelt wird, bedarf es auch einer nationalen Gesetzesänderung des § 35 Abs 2 des ASchG sowie des Leitfadens. Wenn zukünftig die Änderung bzw die Modifikation oder der Umbau an einer Maschine oder eines dazugehörigen Maschinenprodukts nicht wesentlich ist, dann ist dies durch eine Gefahrenanalyse entsprechend zu belegen und zu dokumentieren.