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5.15.4 Erforderliche Maßnahmen für Betreiber, die unvollständige Maschinen einsetzen wollen
Gem § 35 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsmittel einsetzen, die nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. Des Weiteren ist angeführt, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Arbeitsmittel dürfen auch nur verwendet werden, wenn die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Darüber hinaus ist in der gesetzlichen Bestimmung festgelegt, dass Arbeitsmittel nicht benutzt und verwendet werden dürfen, wenn Beschädigungen festgestellt wurden, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.