© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1194596

Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.15.4 Erforderliche Maßnahmen für Betreiber, die unvollständige Maschinen einsetzen wollen

Gem § 35 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsmittel einsetzen, die nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. Des Weiteren ist angeführt, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Arbeitsmittel dürfen auch nur verwendet werden, wenn die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Darüber hinaus ist in der gesetzlichen Bestimmung festgelegt, dass Arbeitsmittel nicht benutzt und verwendet werden dürfen, wenn Beschädigungen festgestellt wurden, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Sicherheitshandbuch für Maschinen, Anlagen und Werkzeuge in unserem Shop! Zum Shop