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Dokument-ID: 1201471
2.2 Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)
Mit bestimmten Arbeiten und an bestimmten Arbeitsmitteln dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie nach den Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachweisen können. Nach § 2 der FK-V handelt es sich hierbei um die folgenden Arbeiten bzw das Bedienen der folgenden Arbeitsmittel: