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Fahrbewilligung
Mit dem Führen von Kranen und dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels, auf denen die StVO nicht anzuwenden ist (zB auf dem Betriebsgelände), dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Arbeitgeber verfügen. Diese darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung erteilt werden. Werden betriebsfremde Arbeitnehmer mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber erforderlich. Die Fahrbewilligung ist zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Arbeitnehmer für das Führen von Kranen oder dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels nicht geeignet sind.
(§ 33 AM-VO; Betriebsanweisungen: § 19 Abs 1 bzw § 23 Abs 2)