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Dokument-ID: 736997
Fahrzeuge
Die meisten Fahrzeuge werden in der AM-VO als „selbstfahrende Arbeitsmittel“ bezeichnet. Nach der MSV 2010 bestehen für bestimmte Fahrzeuge Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Vor allem Fahrzeuge, die auch auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden dürfen und die somit kraftfahrrechtlichen Vorschriften (zB dem Kraftfahrgesetz – KFG) unterliegen, unterliegen nicht den Bestimmungen der MSV 2010, aber auch nicht den Beschaffenheitsanforderungen nach § 53 AM-VO.
(§§ 23 und 53 AM-VO § 1 Abs 2e und f; Anhang I, 3 MSV 2010; Art 2 Abs 2 e bis k; Anhang III, 3 MVO)