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Gefahrenanalyse Explosionsschutz
Nach der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) muss für die folgenden Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (PSA) durch Gefahrenanalyse geprüft werden, ob sie in den vorgesehenen explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden dürfen:
Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte (Gerätekategorie nach ExSV); sonstige Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und PSA, für die in den Herstellerangaben (zB der PSASV) keine Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung im vorliegenden ex-Bereich gemacht wurden; die Kombination von Arbeitsmitteln (Maschinen) mit anderen Arbeitsmitteln oder Verbindungseinrichtungen, soweit die Verwendung der Kombination nicht durch Herstellerangaben eindeutig festgelegt ist, Teile von Arbeitsmitteln oder deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die für den Explosionsschutz maßgeblich sind, wenn sie bei Instandhaltung oder Störungsbehebung wesentlich geändert wurden oder wenn Teile durch andere als identische oder gleichwertige Ersatzteile ersetzt wurden.
Eine spezielle Gefahrenanalyse ist nicht erforderlich, wenn die Verwendung durch Angabe einer entsprechenden Gerätekategorie nach der ExSV gegeben ist, wenn Hersteller schriftlich bestätigen, dass die Geräte oder Maschinen für den Einsatz im vorliegenden Ex-Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind, oder wenn Ziviltechniker, zugelassene Prüfstellen nach § 71 Abs 5 der GewO oder akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz diesen Nachweis durch ein Gutachten erbringen.
(VEXAT, insbesondere §§ 9, 15; ExSV)