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Christian Schenk | Glossar

Grundlegende Sicherheitsanforderungen – GSA

Im Anhang I der MSV 2010 bzw dem Anhang III der Maschinenverordnung 2023/1230 werden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) an Maschinen geregelt. „Grundlegend“ bedeutet, dass lediglich Zielvorgaben definiert werden, deren nähere Ausformulierung und Konkretisierung in den harmonisierten Normen festgeschrieben wird. Eine angebrachte CE-Kennzeichnung an einer Maschine ist ein sichtbares Zeichen dafür, dass alle infrage kommenden GSA erfüllt wurden. Die GSA sind modular in allgemeine und zusätzliche GSA für bestimmte Maschinentypen (siehe nächster Punkt) aufgebaut.

(Anhang I MSV 2010; Def Art 3 Abs 14, Art 8, Anhang III MVO)