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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1 Grundlegende Sicherheitsanforderungen im Bereich digitaler Technologien gemäß der neuen Maschinenverordnung 2023/1230

In jüngster Vergangenheit wurden fortschrittlichere Maschinen auf den Markt bzw in Verkehr gebracht, die weniger abhängig von menschlichen Bedienern sind. Derartige Maschinen oder Gesamtmaschinen arbeiten an definierten Aufgaben und in strukturierten Umgebungen, können jedoch auch dazu lernen, sowie in diesem Kontext neue Tätigkeiten auszuführen und autonomer zu werden. Darüber hinaus umfassen zu erwartende Verbesserungen von Maschinen die Informationsverarbeitung in Echtzeit, die Problemlösung, die Beweglichkeit, Sensorsysteme, das Lernen, die Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit, in unstrukturierten Umgebungen, wie es zum Beispiel auf einer Baustelle wäre, zu arbeiten.

In Hinblick auf die Digitalisierung von Maschinen, Gesamtmaschinen und auf Maschinensteuerungen sowie auf Software-Updates, aber auch auf mit dem Internet verbundene Maschinen fallen unter Anhang-I der Maschinenverordnung 2023/1230, Maschinen auch unter anderem KI-Systeme, die Sicherheitsfunktionen wahrnehmen. Dazu gehören zudem Maschinen mit Verwendung von Machine-Learning-Ansätzen, die ihrerseits Aufgaben der funktionalen Sicherheit übernehmen. In der aktuellen Rechtsvorschrift zur Herstellung von Maschinen oder Gesamtmaschinen, der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 sind eine Reihe von Lücken im Bereich des Einsatzes von digitalen Technologien bzw generell der Digitalisierung im Zusammenhang mit Maschinen vorhanden.

In der zukünftigen Maschinenverordnung 2023/1230 wird diesen Sicherheitsrisiken durch entsprechende verbindliche Zielvorgaben, die im Anhang III der Maschinenverordnung enthalten sind, Rechnung getragen. Der Fortschritt bzw die Entwicklung im Maschinenbereich hat dazu geführt, dass zunehmend digitale Mittel eingesetzt werden und Software eine immer wichtigere Rolle bei der Konstruktion und Gestaltung von Maschinen spielt. Demzufolge wird auch die Definition der Maschine in der Maschinenverordnung entsprechend angepasst.

In dieser Hinsicht sollten Maschinen, bei denen lediglich das Aufspielen einer Software fehlt, die für die bestimmte Anwendung der Maschine, wie sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen ist, bestimmt ist, und die Gegenstand des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maschinenverordnung der Maschine ist, unter die Begriffsbestimmung für Maschinen und nicht unter die Begriffsbestimmungen für unvollständige Maschinen fallen. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Sicherheitsbauteile nicht nur physische, sondern auch digitale Komponenten umfassen. Um der zunehmenden Verwendung von Software als Sicherheitsbauteil Rechnung zu tragen und dies zu berücksichtigen, wird Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird, als Sicherheitsbauteil betrachtet werden.

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