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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.4 Hebeanlagen-Betriebsverordnung

Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung (HBV) gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen. Die folgenden Hebezeuge gelten im Sinne der HBV als überwachungsbedürftige Hebeanlagen:

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