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Dokument-ID: 1076987
10.10 Heben von Arbeitnehmern, Arbeitskörbe für Krane
Heben von Arbeitnehmern
Geregelt in § 21 der AM-VO. Ob ein Arbeitsmittel für das Heben von Arbeitnehmern geeignet ist, ergibt sich vor allem daraus, ob es vom Hersteller (Inverkehrbringer) nach der Betriebsanleitung dafür vorgesehen ist. Ein Arbeitsmittel, das vom Hersteller (Inverkehrbringer) dafür nicht ausdrücklich vorgesehen ist, darf – wenn überhaupt – erst nach einer Gefahrenanalyse (Risikoanalyse) gem § 35 Abs 2 ASchG und nachdem alle erforderlichen (technischen) Maßnahmen umgesetzt wurden, dafür eingesetzt werden.