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Dokument-ID: 740304
9.19 Instandhaltung und Wartung von Maschinen
Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen, diese Arbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, sind ergänzende technische und personenbezogene (Unterweisung, Überwachung) Maßnahmen zu setzen.