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Dokument-ID: 763373
1.2.7 Klage nach dem Produkthaftungsgesetz
Erst nach erfolgtem Schadensfall
Im Unterschied zum Produktsicherheitsgesetz, das einen starken präventiven Charakter aufweist und ein Verwaltungsverfahren auslöst, ist eine Klage nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) erst nach einem erfolgten Schadensfall – zB einem Arbeitsunfall an einer nicht der MSV 2010 entsprechenden Maschine – möglich. Das Produkthaftungsgesetz stellt also eine zivilrechtliche Schadenersatzanforderung einer geschädigten Person oder Partei an einen Hersteller oder Inverkehrbringer dar.