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Dokument-ID: 738248
3.5 Kombination von Arbeitsmitteln
Im § 35 Abs 4 ASchG ist die Kombination von Arbeitsmittel angegeben:
Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln (Maschinen), die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn