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Christian Schenk | Glossar

Krane (Definition)

Unter einem Kran versteht die Arbeitsmittelverordnung Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten jedoch nicht als Krane. Für alle Krane müssen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt und eine Fahrbewilligung nach § 33 AM-VO erteilt werden, ein Kranschein nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung ist nicht für alle Krane erforderlich.

(Definition § 2 Abs 7 AM-VO)