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5.15.3 Maßnahmen für Hersteller bzw Inverkehrbringer von unvollständigen Maschinen
Ein Hersteller einer unvollständigen Maschine hat gesetzliche Verpflichtungen, die entsprechend in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der MSV 2010 angeführt sind, umzusetzen und vor dem Inverkehrbringen vorzunehmen. In der betrieblichen Praxis wird auch immer wieder die Meinung vertreten, dass für eine unvollständige Maschine keine Dokumentationen erforderlich sind und jener, der die unvollständige Maschine einsetzt und verwendet, in der Verpflichtung ist, nicht nur die Konformität mit den Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der MSV 2010 zu erfüllen, sondern es muss auch die vollständige erforderliche technische Unterlage erstellt werden. Dies stimmt nur zu einem gewissen Grad, denn auch der Hersteller bzw Inverkehrbringer muss eine so genannte spezielle technische Unterlage erstellen und gestalten. In dieser technischen Unterlage müssen die anzuwendenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA), die für die herzustellende unvollständige Maschine relevant sind, festgehalten werden. Diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) sind im Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der MSV 2010 enthalten. Zukünftig, in der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230, welche am 20. Jänner 2027 in Kraft treten wird und anzuwenden ist, sind diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) im Anhang III der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 enthalten.