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Dokument-ID: 1117935
7.11 Mitverschulden des Geschädigten
Ist auch dem Geschädigten ein Vorwurf zu machen, hat er für dieses Mitverschulden einzustehen.
Ein Mitverschulden an der Schädigung mindert den Schadenersatzanspruch. Verwendet der Geschädigte ein Produkt extrem missbräuchlich, dann kann sich durch das Mitverschulden der Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz auch auf null reduzieren.