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Dokument-ID: 1164437
5.8 Pflichten der Inverkehrbringer und der Betreiber
Inverkehrbringen
Definition des „Inverkehrbringens“
Unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ verstehen die MSV 2010 sowie die MVO die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in Österreich, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf den Vertrieb oder die Benutzung einer Maschine. Die MVO spricht in diesem Zusammenhang vom „Unionsmarkt“.