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3.2.1 Rechtliche Grundlagen
Im Zusammenhang mit der Herstellung von Maschinen haben sich die Hersteller bzw Inverkehrbringer mit den Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 auseinanderzusetzten. Darin heißt es, dass auf Basis einer Risikobeurteilung eine Maschine entsprechend zu gestalten und zu konzipieren ist, speziell was die Anforderungen an das Schutzkonzept einer Maschine betrifft. Im Rahmen einer Risikobeurteilung muss der Hersteller sich unter anderem auch mit dem Thema der „vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung“ auseinandersetzten. Dieser Begriff ist als Begriff in der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 vorhanden und bedeutet, dass sich der Hersteller oder Inverkehrbringer einer Maschine oder Gesamtmaschine („Anlage“) mit diesem naheliegenden Missbrauch bzw der Fehlanwendung auseinandersetzen muss. Dieser Begriff beinhaltet das Überbrücken, außer Kraft setzten und das Manipulieren von Schutzeinrichtungen. Diese Begrifflichkeit hat zentrale Bedeutung bei der Auslegung einer Maschine gemäß den Bestimmungen der MSV 2010. Aber auch im Anwenderbereich, in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) wird auf diesen Begriff zurückgegriffen.