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Dokument-ID: 1085451
2.2 Risikobeurteilung nach MSV 2010 und ISO 12 100
Sicherheitstechnische Konstruktion und Bau einer Maschine müssen auf Grundlage einer Risikobeurteilung erfolgen. Hierbei hat der Hersteller (der Konstrukteur) einer Maschine dafür zu sorgen, dass über den Prozess der Risikobeurteilung die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermittelt werden. In weiterer Folge muss die Maschine unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.