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Dokument-ID: 737311
Risikominderung – hinreichende
Darunter versteht man eine Risikominderung, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik zumindest den gesetzlichen Anforderungen, dh im Falle der MSV 2010 den grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entspricht. Im Arbeitnehmerschutz ist eine hinreichende Risikominderung dann erreicht, wenn aufgrund der Erkenntnisse der Risikobeurteilung keine weiteren Maßnahmen zur Risikominderung mehr gesetzt werden müssen.
(Punkt 3.18 ÖNORM EN ISO 12100; § 4 ASchG)