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8.10 Schadenersatz
Neben dem Recht auf Gewährleistung steht unter Umständen auch ein Recht auf Schadenersatz zu. Schadenersatz setzt aber voraus, dass ein Verschulden des Vertragspartners an der Schlechterfüllung gegeben sein muss. Unter Verschulden wird die Vorwerfbarkeit der Schadenszufügung verstanden. Schuldhaft handelt ein Schädiger daher dann, wenn er ein Verhalten setzt, das er nach den Vorschriften der Rechtsordnung hätte vermeiden können und sollen. Das Verschulden wird in Fahrlässigkeit und Vorsatz unterteilt. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die obliegende Sorgfalt nicht eingehalten wird, obwohl der Schädiger zu deren Einhaltung befähigt und verpflichtet wäre und der Eintritt eines Schadens nicht gewollt ist. Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Schädiger den Schaden wissentlich und willentlich zugefügt hat.