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15.2 Schutz gegen Angriffe von Dritten bzw Schutz gegen Korrumpierung nach den Bestimmungen der Maschinenverordnung
Neben diesen ergonomischen Anforderungen im Bereich digitaler Technologien ist für das Thema der Digitalisierung auch der Punkt 1.1.9 im Anhang III in der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 als gesetzliche Anforderung für Maschinen definiert und vorgegeben worden. In Punkt 1.1.9 im Anhang III ist das Thema des Schutzes vor Korrumpierung folgendermaßen beschrieben: Die Maschine bzw das dazugehörige Produkt muss so hergestellt, konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss von einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das dazugehörige Produkt durch jede Funktion der an geschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine bzw dem dazugehörigen Produkt kommunizierende entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.