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Dokument-ID: 018922
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer
§ 51. Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit
Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.