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Dokument-ID: 018926
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
Schutz gegen Kälte
§ 54. Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit
Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Kälte schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.