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Selbstfahrende Arbeitsmittel (Definition)
(Für nähere Angaben siehe auch unter „Fahrzeuge“). Unter einem selbstfahrenden Arbeitsmittel versteht die Arbeitsmittelverordnung motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind. Mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen gemäß § 33 nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers nach § 33 AM-VO verfügen und die nachweislich besonders unterwiesen wurden. Für das Führen von den meisten Staplern (siehe hierzu § 3 Abs 1 Z 3 FK-V) ist ein Staplerschein erforderlich. Pkw, die „nur“ dem Transport von Personen dienen, gelten nach dieser Definition nicht als selbstfahrende Arbeitsmittel.
(Definition § 2 Abs 8 AM-VO)