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Dokument-ID: 791813
1.1.1 Spezielle Evaluierung für bestimmte Arbeitsmittel
Vertrauensgrundsatz bei CE-Maschinen
Grundsätzlich gilt für CE- gekennzeichnete Maschinen und andere Arbeitsmittel der Vertrauensgrundsatz (§ 33 Abs 4 ASchG bzw § 1 Abs 2 AM-VO), dh der Betreiber darf auch bei der Evaluierung davon ausgehen, dass die Maschine nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung konstruiert und gebaut wurde und in der Betriebsanleitung alle Hinweise auf Restrisiken und die notwendigen Schutzmaßnahmen (vor allem die durchzuführende Unterweisung, der Nachweis von Fachkenntnis und erforderliche persönliche Schutzausrüstung) angegeben sind.