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Stetigförderer
Stetigförderer wie zB Becherwerke, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderer müssen durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen insbesondere gegen die Gefahr durch Quetschung und vor Einzugsgefahren und gegen die Gefahr des Einklemmens gesichert sein. Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen muss dafür gesorgt werden, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Personen ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten, weiters ist das Mitfahren auf Stetigförderern nicht erlaubt. Erfordern die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern, müssen die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege eingerichtet werden.
(§ 27 AM-VO)