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Dokument-ID: 740504
9.34 Strahlung und Felder
Strahlung von der Maschine, von außen, Laserstrahlung
Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine selbst müssen ausgeschlossen oder so weit verringert werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf den Menschen haben. Die Maschine selbst darf nicht durch Strahlung oder elektromagnetische Felder von außen in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Für Laserstrahlung gelten zusätzliche Bestimmungen.