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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Tiefgreifende Verkettung nach den Bestimmungen der Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230

Im folgenden Abschnitt wird die Verkettung von Maschinen behandelt. Die Verkettung von Maschinen wird in der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 nicht explizit behandelt. Es gibt bei der Definition der Maschine auch den Begriff der Gesamtmaschine. Diese Begrifflichkeit bedeutet im Wesentlichen, dass Maschinen, die miteinander verbunden bzw verkettet werden, eine Gesamtmaschine ergeben bzw landläufig wird dies als Anlage bezeichnet. Den Begriff der Anlage gibt es weder in der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 noch in der aktuell noch gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010. Das war auch der Grund, weshalb es zu dieser Thematik auch unterschiedliche Interpretationen und Auslegungen, insbesondere vonseiten der Behörde, gegeben hat. Die Arbeitsinspektion hat vor einigen Jahren den Schwerpunkt von verketteten Maschinen bei ihren Betriebsbesichtigungen bzw Betriebskontrollen gehabt. Oftmals ist es vorgekommen, dass für verkettete Maschinen eine gesamte CE-Kennzeichnung gefordert worden ist. Eine gesamte CE-Kennzeichnung für eine verkettete Maschine bzw Gesamtmaschine (Anlage) bedeutet nicht nur die Ausstellung einer Konformitätserklärung und das Anbringen einer CE-Kennzeichnung, sondern hat zur Folge, dass eine entsprechende technische Unterlage nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw in Zukunft nach den Bestimmungen der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 auszustellen und vorzunehmen ist. Die rechtliche Konsequenz ist auch, dass derjenige, der eine gesamte CE-Kennzeichnung an der Maschine vornimmt, auch als Hersteller der Gesamtmaschine (Anlage) fungiert. Das war oftmals den Betroffenen nicht bekannt. Es wurde bei der Ausstellung einer Konformitätserklärung auf die jeweiligen Dokumente der Lieferanten verwiesen. Ein Verweisen auf Dokumente, die man nicht vorlegen und nachweisen kann, entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weder aus den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG noch aus den Vorgaben der zukünftig anzuwendenden Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230.

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