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Dokument-ID: 1055780
4.6 Verwendung bestimmter Gruppen von Arbeitsmitteln
Die Arbeitsmittelverordnung ist, was die Verwendung von Arbeitsmitteln betrifft, modular aufgebaut. Die allgemeinen Bestimmungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln sind im 1. Abschnitt, vor allem dem § 15 geregelt. Aufbauend auf diesen allgemeinen Bestimmungen sind im 2. Abschnitt der AM-VO (§§ 18 bis 33) weiterführende Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln geregelt. Für die folgenden Gruppen von Arbeitsmitteln sind spezielle Bestimmungen zur Verwendung geregelt: