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Dokument-ID: 1117945
8.4 Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels
Wie bereits ausgeführt, muss der Übernehmer nach den allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen eines Mangels der Sache beweisen. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen muss dieser Mangel grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein. Es ist aber nicht nötig, dass dieser Mangel offenkundig vorliegt. Es ist auch ein latent vorhandener Mangel, der erst später hervorkommt, relevant.