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Dokument-ID: 737553
Zuhaltung
Besteht bei beweglich trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelungseinrichtung die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nicht mehr bestehen (zB Nachlauf), müssen beweglich trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zur Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung versehen sein.
(§ 43, Abs 3 und 4 AM-VO; Anhang I, 1.4.2.2 MSV 2010; Anhang III 1.4.2.2. MVO)