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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Zukünftige Änderungen bei einem Umbau bzw einer Änderung im Zusammenhang mit der Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230

Im Folgenden wird angeführt, ob sich Änderungen in Bezug auf die Herangehensweise bei einem Umbau bzw einer Änderung an einer Maschine bzw Gesamtmaschine (Anlage) durch das Inkrafttreten bzw die Anwendung der neuen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 ergeben. In der Tat ist es so, dass die Maschinenverordnung zukünftig das Thema der Änderung an einer Maschine behandeln wird. Der Grund dafür dürfte sein, dass es innerhalb der Europäischen Union und den Vertragspartnern eine einheitliche Herangehensweise für eine Änderung bzw einem Umbau an einer im Betrieb befindlichen Maschine geben soll. Die nationalen Sichtweisen zu diesem Thema werden ab 20. Jänner 2027 nicht mehr in Kraft sein, denn dieses Thema wird europäisch einheitlich geregelt werden. Im industriellen Einsatz werden Maschinen verwendet, die im Laufe der Zeit vom Arbeitgeber bzw vom Verwender verändert, umgebaut bzw modifiziert werden. Alle diese Begrifflichkeiten führen dazu, dass der Arbeitgeber eine Bewertung vorzunehmen hat, und in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine derartige Änderung und Modifizierung zu einer Neuzertifizierung nach den Bestimmungen der europäischen Verordnung für Maschinenprodukte führen. Eine wesentliche Frage ist, ob eine Modifizierung bzw Änderung an einer Maschine eine wesentliche Änderung darstellt oder nicht. Was ist nun eine wesentliche Änderung? Wer entscheidet darüber und gibt es irgendwo Anhaltspunkte, die für eine wesentliche Änderung an einer Maschine sprechen oder nicht? In dieser europäischen Herstellervorschrift, der Verordnung für Maschinenprodukte wird auch das Thema der wesentlichen Änderung angesprochen. Grundsätzlich muss eine Maschine oder Gesamtmaschine („Anlage“) die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die im Anhang III der europäischen Verordnung über Maschinenprodukte angeführt sind, erfüllen, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. In der Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 wird einerseits in den Erwägungsgründen das Thema der wesentlichen Veränderung an einer Maschine angeführt und andererseits bei den Begriffsbestimmungen dieses Thema behandelt. Die Gründe, weshalb die Europäische Kommission sich dem Thema angenommen hat, wurde oben schon erwähnt. In der europäischen Maschinenverordnung ist dazu angeführt, dass gewährleistet werden muss, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, keine Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Haustieren mit sich bringen und keine Schäden an Sachen und, soweit anwendbar, der Umwelt verursachen, sollten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit die Maschinen oder dazugehörigen Produkte auf dem Markt zugelassen werden.

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