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§ 110 StGB und die eigenmächtige Heilbehandlung
Tatbestand und Strafdrohung
§ 110 Abs 1 StGB bestimmt, dass derjenige, der einen anderen ohne dessen Einwilligung – wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft – behandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist. • [Fußnote: Huber in ÖKZ I/97.]
Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst die gesamte ärztliche Tätigkeit, also neben der Heilbehandlung ieS (Therapie) auch alle Maßnahmen zur Feststellung (Diagnose) oder Verhütung von Krankheiten (Prophylaxe) sowie die Schmerzlinderung ohne therapeutische Wirkung. Geschütztes Rechtsgut ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Sinne freier Entscheidung über die Vornahme bzw Zulassung einer Behandlung, nicht jedoch die körperliche Integrität als solche. Nicht unter den Tatbestand des § 110 Abs 1 StGB zu subsumieren sind Versuche an Menschen, die auch im weiteren Sinn keiner derartigen Behandlung des Betroffenen dienen.
Rechtswirksame Einwilligung
Eine rechtswirksame Einwilligung iSd § 110 Abs 1 StGB setzt eine entsprechende Aufklärung des Patienten durch den Behandelnden voraus, und zwar sowohl über die Art der vorzunehmenden Behandlung als auch über die damit verbundenen Risiken einschließlich möglicher Folgen und Nebenwirkungen. Es wird darauf verwiesen, dass in der Judikatur die erforderliche Behandlungsaufklärung einerseits und Risikoaufklärung andererseits oftmals mit demselben Maß gemessen werden.
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
Der Umfang der ärztlichen Aufklärung ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht. Die Aufklärung hängt von den Operationsrisiken im Einzelfall und der besonderen Situation des Patienten (etwa von einer bestehenden Ängstlichkeit) ab. Über das Operationsrisiko ist immer dann besonders aufzuklären, wenn die Risiken nicht selten und lebensbedrohend sind und wichtige Körperinfektionen betreffen. Die Aufklärungspflicht nimmt in dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. Bei unbedingt gebotenem Eingriff und bei besonders ängstlichen Menschen oder bei einem nicht auf Aufklärung hinwirkenden Patienten ist die unbedingt nötige Mindestaufklärung so zu gestalten, dass sie auf den Patienten nicht beunruhigend wirkt, in Grenzfällen wird sie daher gänzlich zu unterlassen sein. Das Höchstgericht stellt beim Umfang der Aufklärungspflicht stets auf den Einzelfall ab, die zivilrechtlich entwickelten Grundsätze für die Aufklärung sind auch auf strafrechtlich zu beurteilende Tatbestände anzuwenden. wenn er die Einwilligung des Patienten nicht einholte in der Annahme, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet wäre, nur dann zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestand und der Arzt sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewusst sein können.
Rechtswirkung der Einwilligung
Die Wirkung der Einwilligung beschränkt sich prinzipiell auf den, dem sie erteilt wurde. Doch erstreckt sie sich bei einer stationären Behandlung in der Regel konkludent auch auf die zugezogenen Ärzte und auf das mitwirkende Hilfspersonal. Die Nichteinhaltung einer ad personam gegebenen Operationszusage ist unter dem Aspekt des § 110 StGB problematisch.
Abgrenzung Aufklärungsmangel/Täuschung
Von den Aufklärungspflichten abzugrenzen sind Täuschungshandlungen des Arztes, die allenfalls nach § 146 StGB (Betrug) oder 108 StGB (Täuschung) zu beurteilen sind. Gem. § 110 Abs 2 StGB ist der Arzt, wenn er die Einwilligung des Patienten nicht einholte in der Annahme, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet wäre, nur dann zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestand und der Arzt sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewusst sein können.